Seit dem 23.02.2023 muss gemäß der aktuellen Empfehlung des Beirats die Form der Maßnahmendurchführung auf dem Maßnahmenzertifikat ausgewiesen werden.
 
Auf allen Zertifikaten von Maßnahmen und Maßnahmenbausteinen muss ausgewiesen werden, ob es sich um eine Präsenzmaßnahme, eine digitale (virtuelle) Maßnahme bzw. um eine kombinierte (hybride) Maßnahme handelt.
 
Im Maßnahmenkonzept des Trägers muss schlüssig nachvollziehbar sein, in welcher Form eine Maßnahme zugelassen und durchgeführt werden soll. Dabei ist auf eine Kongruenz in den maßnahmenbetreffenden Unterlagen (Konzept, Kalkulation, Zertifikat, Informationen des Trägers an Teilnehmende wie beispielsweise Flyer, Internetpräsenz usw.) zu achten.
 
Die Empfehlung des Beirats findet ab Inkrafttreten (23.02.2023) Anwendung für alle Maßnahmenzulassungen. Bereits erteilte Zertifikate bedürfen keiner rückwirkenden Anpassungen. Bei Änderungen, Verlängerungen oder Neuzulassungen nach Inkrafttreten ist die Umsetzung der Empfehlung hingegen obligatorisch.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Foto: iStockphoto.com/alvarez
 

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