AZAV-Zertifizierung
 
 
Maßnahmenzulassung
Maßnahmenzulassungen können nur für zugelassene Träger erfolgen. Die Maßnahmenzulassung kann gleichzeitig mit einer Trägerzulassung oder im Anschluss sowie zu jedem anderen Zeitpunkt innerhalb einer gültigen Trägerzulassung durchgeführt werden. Die Zulassung von Maßnahmen ist vom Träger rechtzeitig, i.d.R. 3 Monate vor Maßnahmenbeginn, zu beantragen. Die Zulassung von Maßnahmen muss vor Maßnahmenbeginn abgeschlossen sein.
 
Für folgende Maßnahmen muss eine Zulassung gemäß §§ 179 und 180 SGB III / §§ 3 und 4 AZAV nachgewiesen werden:
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Berufliche Weiterbildung
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Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
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Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
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Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
 

 

 
Informationen zur AZAV-Zertifizierung
Gerne informieren wir Sie unverbindlich über den Ablauf und die Kosten einer Träger- und Maßnahmenzulassung nach AZAV. Entsprechendes Informationsmaterial können Sie kostenlos bei uns anfordern:
 
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